1.21.21 Einrichtung des Sonderforschungsbereichs 675


Einrichtung des Sonderforschungsbereichs 675

„Erzeugung hochfester metallischer Strukturen und Verbindungen
 durch gezieltes Einstellen lokaler Eigenschaften“

Vom 19. Juli 2006

 

Das Präsidium der Technischen Universität Clausthal hat in seiner Sitzung am 19. Juli 2006 (Mitt. TUC 2006, Seite 260) folgenden Beschluss gefasst:

„Das Präsidium beschließt gemäß § 17 Abs. 2 der Grundordnung der Technischen Universität Clausthal, den Sonderforschungsbereich 675 „Erzeugung hochfester metallischer Strukturen und Verbindungen durch gezieltes Einstellen lokaler Eigenschaften“ als wissenschaftlichen Forschungsverbund einzurichten.“


 



 

Ordnung des Sonderforschungsbereichs 675

„Erzeugung hochfester metallischer Strukturen und Verbindungen
 durch gezieltes Einstellen lokaler Eigenschaften“

Vom 28. September 2006

 

Beschluss des Senats der Technischen Universität Clausthal vom 28. September 2006 (Mitt. TUC 2006, Seite 261).

Gemäß § 41 NHG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 der Grundordnung hat der Senat der Technischen Universität Clausthal die folgende Ordnung des Sonderforschungsbereichs 675 " Erzeugung hochfester metallischer Strukturen und Verbindungen durch gezieltes Einstellen lokaler Eigenschaften " genehmigt:

 

§ 1

Name, Sprecherhochschule und Aufgaben des Sonderforschungsbereichs

 

1. Der Sonderforschungsbereich 675 „Erzeugung hochfester metallischer Strukturen und Verbindungen durch gezieltes Einstellen lokaler Eigenschaften“ ist eine Einrichtung der Technischen Universität Clausthal als Sprecherhoch­schule und der Universität Hannover. Der SFB 675 wurde gemäß den Richtlinien des Wissenschaftsrates und der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie der einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften eingerichtet.

 

2. In dem Sonderforschungsbereich werden miteinander zusammenhängende Forschungsvorhaben auf den Gebieten des lokal begrenzten Einstellens von Eigenschaften in Strukturen bearbeitet. Er gliedert sich in Projektbereiche und Teilprojekte.

 

3. Des Weiteren setzt sich der Forschungsverbund zur Aufgabe, die Interaktion mit anderen Forschungseinrichtungen, den wissenschaftlichen Nachwuchs, die internationale Zusammenarbeit sowie den Wissenstransfer in die Industrie zu fördern.

 
 

§ 2

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Sonderforschungsbereiches kann jeder werden, der einer der beteiligten Hochschulen oder sonstigen Forschungseinrichtungen angehört und in dem Forschungsgebiet des Sonderforschungsbereiches die Befähigung zu eigenständiger wissenschaftlicher Tätigkeit (i. d. R. nach Abschluss der Promotion) nachgewiesen hat. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Förderung im Rahmen des Sonderforschungsbereiches geknüpft. Mitglieder des SFB 675 sind die unterzeichnenden Gründungsmitglieder sowie die von der Mitgliederversammlung zugewählten Mitglieder.

 

2. Die Mitgliedschaft wird nach einem schriftlichen Antrag an den Sprecher durch geheimen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erworben. Ein abgelehnter Antrag auf Mitgliedschaft kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.

 

3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied seinen Austritt aus dem Sonderforschungsbereich beim Sprecher schriftlich anzeigt. Die Mitgliedschaft im SFB 675 kann auf eigenen Wunsch oder durch Ausschluss beendet werden. Der Austritt aus dem SFB 675 ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich unter Angabe von Gründen drei Monate vor dem Austrittstermin beim Sprecher erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied hat bis zu seinem Austritt aus dem SFB 675 alle gegenüber dem SFB 675 übernommenen Verpflichtungen, für die ihm Mittel zur Verfügung gestellt worden sind, zu erfüllen und am Ergebnisbericht des SFB 675 für den betreffenden Bewilligungszeitraum mitzuarbeiten.

 

4. Über den Verlust bzw. die Aberkennung der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit.


 

§ 3

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitgliedschaft im Sonderforschungsbereich berechtigt prinzipiell zur Vorlage eines Projektentwurfs bei dem für die Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrages zuständigen Gremium des Sonderforschungsbereiches. (Die allgemeinen Regelungen (Ortsprinzip, Voraussetzungen für eine Teilprojektleiterschaft u.ä.) sind jedoch zu beachten.) 

 

2. Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit, gegenseitigen Beratung und Unterstützung verpflichtet. Gemeinsame Einrichtungen sowie die Mittel des Sonderforschungsbereiches können von allen Mitgliedern im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten in Anspruch genommen werden.

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an der konzeptionellen und organi­satorischen Arbeit, der Nachwuchsförderung sowie an der Verwaltung des SFB nach Maßgabe der Ordnung mitzuwirken.

 

4. In Veröffentlichungen, die auf die Forschungsarbeiten des SFB zurückgehen, muss auf die Förderung durch die DFG hingewiesen werden.

 

5. Jeder Teilprojektleiter ist verpflichtet, nach Abschluss einer Förderperiode bzw. bei Beendigung des Teilprojektes einen Bericht über die Arbeiten im Projekt vorzulegen. Das Ende der Mitgliedschaft berührt diese Pflicht nicht.

 

6. Scheidet ein Teilprojektleiter aus dem Sonderforschungsbereich aus, können die dem Sonderforschungsbereich für das betroffene Teilprojekt bewilligten Geräte und Finanzmittel prinzipiell nicht an den neuen Ort mitgenommen werden; eine anderweitige Lösung (z.B. Mitnahme von Geräten) bedarf der Zustimmung des Vorstands des SFB, des Präsidiums der Sprecherhochschule sowie der DFG.

7. Die Mitgliedschaft im SFB 675 begründet keinen Anspruch auf Mittelzuweisung.

 

§ 4

Organisatorischer Aufbau und Gremien des

Sonderforschungsbereichs

 

1. Der SFB hat folgende Organe:

a)     Mitgliederversammlung

b)     Vorstand, bestehend aus dem Sprecher und dem Stellvertreter

c)     Sprecher

d)    Geschäftsführer

2.Teilprojektleiter soll/en der/diejenigen Wissenschaftler sein, der/die das Forschungsvorhaben maßgeblich konzipiert hat/haben.

 

§ 5

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a.Aufnahme von Mitgliedern und Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft
b.Beschlussfassung über die Ordnung und ihre Änderung
c.Verabschiedung des Gesamtfinanzierungsantrags
d.Wahl des Sprechers, seines Stellvertreters und der übrigen Vorstandsmitglieder
e.Entgegennahme des Berichts des Sprechers
f.Entscheidung über die Vergabeverfahren (§8) zu zentral bewilligten Mitteln
g.Wahl von Mitgliedern der Ausschüsse und Bildung von Ausschüssen


 

2. Folgende Aufgaben kann die Mitgliederversammlung auf die Teilprojektleiter, einen Ausschuss bzw. den Vorstand übertragen:

 

a.Entwicklung des wissenschaftlichen Programms und seine Koordination
b.Vorbereitung des Gesamtfinanzierungsantrags, interne Vorprüfung der Teilprojektanträge sowie Beschluss über Änderungen finanzieller Aspekte von Teilprojektanträgen
c.Entscheidung über die Einbeziehung neuer Teilprojekte während des Förderzeitraums
d.Programm ändernde Finanzierungsmaßnahmen während des laufenden Förderungszeitraums (z.B. inhaltlich begründete Beendigung oder Anfinanzierung eines neuen Teilprojektes)
e.Beratung über die Beantragung/Beschaffung von durch mehrere Teilprojekte genutzten Geräten
f.Vorbereitung / Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen des SFB


 

3. Bei der Wahl des Sprechers und der Vorstandsmitglieder sowie bei Änderungen der Ordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Vorbehaltlich der Regelung in § 2 Abs. 2 der Ordnung entscheidet in allen anderen Fällen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der Anwesenden). Die Mitglieder­versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Übertragung der Stimme durch schriftliche Bevollmächtigung ist hierbei zulässig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird zu einem zweiten Termin geladen, an dem die Beschlussfähigkeit, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, gegeben ist. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Sprecher. In Personalfragen sowie auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.

4. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Ladungsfrist von mindestens 21 Tagen durch den Sprecher des SFB einberufen; die Tagesordnung wird spätestens 14 Tage vor der Sitzung an alle Mitglieder versandt. Sie ist außerdem auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des SFB mit o.g. Frist einzuberufen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die endgültige Tagesordnung wird durch die Mitgliederversammlung genehmigt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 6
Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstands

1. Der Vorstand setzt sich aus dem Sprecher und dem stellvertretenden Sprecher zusammen. Er entscheidet einstimmig. Die Leiter der Arbeitsgruppen nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.

 

2. Seine Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand bzw. einzelne Vorstands­mitglieder jederzeit mit Zweidrittelmehrheit abwählen. Die Abwahl des Sprechers ist nur wirksam, wenn zugleich ein neuer Sprecher gewählt wird.

 

3. Neben den ggf. von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben (§ 5 Punkt 2 der Ordnung) trägt der Vorstand für folgende Aufgaben Verantwortung:

 

a.Personalfragen
  • Mitwirkung bei der Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern (durch die Hochschule oder beteiligte Einrichtungen), die aus Mitteln des SFB bezahlt werden (nach Rücksprache mit dem betroffenen Teilprojektleiter)

  • Vorschläge für die Wahl von Ausschussmitgliedern

  • Vorschläge für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

b.Entscheidungen über Umdispositionsanträge größeren Umfangs
c.Beratungen mit der Hochschulleitung / Leitung der Fachbereiche bzw. Fakultäten über Fragen der Grundausstattung sowie Berufungsfragen
d.Konzeption und Organisation von Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
e.alle Fragen, die nach der Ordnung nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums oder des Sprechers fallen

 

§ 7

Aufgaben und Amtszeit des Sprechers

 

1. Zum Sprecher und stellvertretenden Sprecher kann gewählt werden, wer Professor der Sprecherhochschule oder beteiligten Hochschule ist, in einem hauptamtlichen unbefristeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht und Mitglied des SFB ist. Er ist Teilprojektleiter des Verwaltungsprojektes, muss jedoch kein wissenschaftliches Projekt leiten.

 

2. Der Sprecher ist Vorsitzender von Vorstand und Mitgliederversammlung und vertritt den Sonderforschungsbereich nach außen (z.B. gegenüber der Hochschulleitung/-verwaltung, der DFG).

 

3. Zu seinen Aufgaben gehört

  • die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der laufenden Mittelverwaltung und -abrechnung sowie die Entscheidung über Umdispositionsanträge kleineren Umfangs

  • die Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

  • die Information der Mitglieder und Mitarbeiter.

4. Die Amtszeit des Sprechers beträgt vier Jahre.

 

§ 8

Aufgaben des Geschäftsführers

 

        Der Sprecher schlägt der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer vor, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Der Geschäftsführer unterstützt den Sprecher bei dessen Aufgaben. Er ist Schriftführer der Mitgliederversammlung. Der Geschäftsführer kann an allen Ausschusssitzungen beratend teilnehmen.

 

§ 9

Teilprojekte und Teilprojektleiter

 

1. Die wissenschaftlichen Aufgaben des SFB 675 werden in Projektbereiche gegliedert. Diese haben ein Arbeitsprogramm mit langfristiger, wissen­schaftlicher Zielsetzung. Innerhalb eines Projektbereiches können For­schungsvorhaben mit begrenzter Dauer als Teilprojekte bearbeitet werden.

 

2. Die Teilprojekte werden von den Teilprojektleitern geleitet. Diese sind der Mitgliederversammlung für die Durchführung der Arbeiten gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie den allgemeinen Richtlinien des SFB verantwortlich.

 

§ 10
Förderungsverfahren

5.1 Anträge auf Mittelzuweisung im Rahmen des SFB 675 können nur durch Mitglieder gestellt werden.

 

5.2 Anträge können jährlich einmal zu einem rechtzeitig bekannt gegebenen Termin gestellt werden. Sie sind dem Sprecher zu übergeben, der sie der Mitgliederversammlung vorlegt.

 

5.3 Die Anträge müssen einen verantwortlichen Projektleiter nennen, eine detaillierte Aufgabenstellung und Begründung sowie Angaben über die Höhe von Personal- und Sachmittel enthalten.

 

5.4 Die Einzelanträge werden von der Mitgliederversammlung beraten. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach eingehender Diskussion über die Förderungswürdigkeit.

 

5.5 Zentral verwaltete Mittel werden nach §7 vom Sprecher verwaltet. Zentral verwaltete Mittel des SFB 675 sind:

1.  Reisemittel

2. Gastwissenschaftlermittel

3.  Pauschale Mittel

4.  Publikationskosten

5. Studentische Hilfskräfte

 

§ 11

Berichterstattung

 

1. Über den Stand und Verlauf der Arbeiten der einzelnen Teilprojekte ist von den Teilprojektleitern oder den am SFB 675 beteiligten wissenschaftlichen Mitarbeitern auf einer mindestens einmal im Bewilligungszeitraum stattfindenden Seminarveranstaltung zu berichten. Die Seminarveranstaltung ist hochschulöffentlich in geeigneter Form anzukündigen.

 

2. Der Stand der Forschungsvorhaben und die erzielten Ergebnisse aller Teilprojekte sind in einem Ergebnisbericht niederzulegen, der so abzufassen ist, dass er als Teil des Gesamtberichtes des SFB675 verwendet werden kann.

 

3. Der Sprecher leitet die Berichte des SFB 675 der DFG in geeigneter Form zu.

 

§ 12

Auflösung

Der SFB 675 kann auf Beschluss von Dreiviertel seiner Mitglieder zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung des SFB 675 muss einen Monat vor der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließen kann, allen Mitgliedern schriftlich vorliegen. Bis zu seiner Auflösung hat der SFB 675 alle gegenüber der DFG übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen, für die ihm Mittel zur Verfügung gestellt worden sind und einen Abschlussbericht zu erstellen. Im Fall der Auflösung des SFB 675 entscheidet die DFG über das Vermögen des SFB 675.

 

§ 13

Schlussvorschriften

 

Nach vorheriger Abstimmung mit der DFG beschließt der SFB im Einvernehmen mit der antragstellenden Hochschule über die Ordnung.

 

Die Ordnung wird entsprechend der Grundordnung der Technischen Universität Clausthal und gemäß des Niedersächsischen Hochschulgesetzes beschlossen.

 

Änderungen werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und beschlossen. Hierzu ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.



Letzte Änderung  03. Januar 2007  - Dez.2 - I. Neuse