6.20.31 Studienordnung Geophysik


Studienordnung für den Diplomstudiengang Geophysik
an der Technischen Universität Clausthal,
Fachbereich Geowissenschaften.

Vom 27. Mai 1997


Beschluß des Fachbereichsrates Geowissenschaften vom 27. Mai 1997.
 
 

I. Allgemeines

§ 1
Ziel des Studiums

Der Geophysiker ist in einem breiten Spektrum von Berufen tätig. Ganz allgemein lässt sich sein Arbeitsgebiet dadurch charakterisieren, dass er sein Untersuchungsobjekt, den Planeten Erde im weitesten Sinne und vergleichbare Objekte im Weltraum, unter physikalischen Fragestellungen mit physikalischen Methoden erforscht. Dabei sind sowohl der physikalische Aufbau der Erde (feste Erde, Ozeane, Atmosphäre und die Teile des erdnahen Weltraumes, die vom Magnetfeld der Erde beherrscht werden) als auch seine Beeinflussung durch die kosmische Umgebung (Sonne, Mond, interplanetarer Raum) von Interesse. Dementsprechend überschneidet sich das Berufsfeld des Geophysikers je nach Ausrichtung mit anderen naturwissenschaftlichen Gebieten, hauptsächlich Geologie, Mineralogie, Astrophysik, Meteorologie, Ozeanographie, und zwingt ihn zu enger Zusammenarbeit mit diesen Disziplinen.

Das Berufsfeld reicht von Grundlagenforschung über anwendungsbezogene Forschung und deren Ausgestaltung in der Prospektion auf Rohstoffe und Energieträger sowie der dazu notwendigen instrumentellen Entwicklung bis hin zu Überwachungs-, Planungs- und Verwaltungstätigkeiten. Es ist abzusehen, dass in den kommenden Jahrzehnten die Energie- und Rohstoffprobleme, aber auch die Kontrolle der Umweltbedingungen, den Geophysiker in zunehmendem Maße in Anspruch nehmen werden.

Geophysiker sind zur Zeit vor allem in Forschungsinstituten/Hochschulen, im geowissenschaftlichen Staatsdienst, in der Industrie, bei Prospektionsfirmen und Unternehmen, die mit der Rohstoffgewinnung zu tun haben, und in geringem Maße in der staatlichen Verwaltung tätig.

Ein beträchtlicher Anteil der Tätigkeit in der Industrie wird eingenommen von Feldmessungen und einer ersten Interpretation im Gelände. Dies spielt sich aufgrund der weltweiten Verteilung der Rohstoffe vornehmlich im Ausland ab. Die Bearbeitung und die detaillierte Interpretation der gewonnenen Messdaten mit Hilfe der Methoden der Angewandten Mathematik und leistungsfähiger Großrechenanlagen, die ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten durchzuführen sind, sind die weiteren industriellen Tätigkeiten. In den Forschungsinstituten/Hochschulen findet man eine stärkere Betonung der Beschäftigung mit neuen Methoden der Aufbereitung, Gewinnung und Interpretation der Messdaten. Die Messprogramme mit ihren fachspezifischen instrumentellen und experimentellen Anforderungen dienen hier stärker der grundlegenden Forschung. Zusätzlich gehört zu den Tätigkeiten in den letztgenannten Bereichen ein größeres Maß an Lehre und Ausbildung. Die Tätigkeit im geowissenschaftlichen Staatsdienst umfasst die Elemente aus beiden beschriebenen Aufgabenfeldern, hinzu kommen hier systematische Aufnahmen geowissenschaftlicher Daten im Gebiet ganzer Länder, Beratung von Behörden und Hoheitsaufgaben.

Die Arbeitsgebiete des Geophysikers sind durch die Ausweitung der wissenschaftlichen Fragestellungen sowie durch die Weiterentwicklung von Methoden und technischen Hilfsmitteln soweit spezialisiert, dass keine auf alle Gebiete gleichermaßen zugeschnittene Ausbildung möglich ist. Eine Besonderheit der geophysikalischen Arbeitsweise besteht darin, dass das Untersuchungsobjekt nicht zur Herstellung besonders übersichtlicher Versuchsbedingungen variiert werden kann und dass wesentliche Teile des Untersuchungsobjektes unzugänglich sind und wohl auch bleiben werden. Daher ist man auf eine indirekte Schlussweise angewiesen. Außerdem macht die Größe des Untersuchungsobjektes in vielen Fällen über die nationale Zusammenarbeit von Institutionen hinaus eine großangelegte internationale Zusammenarbeit notwendig. Darüber hinaus wird der Geophysiker gerade bei Tätigkeiten im Ausland mit organisatorischen, wirtschaftlichen, arbeitswissenschaftlichen und juristischen Fragen konfrontiert; Fremdsprachenkenntnisse sind unerlässlich.

Zur Untersuchung regionaler und globaler Erscheinungen eignen sich besonders Naturereignisse, wie z.B. starke Erdbeben, die aber im Wesentlichen noch nicht vorhersehbar sind und die deshalb ein weltweites Netz von dauernd registrierenden Observatorien erfordern.

Um den dargestellten beruflichen Anforderungen zu genügen, benötigt der Geophysiker eine diesen Anforderungen entsprechende Ausbildung in der experimentellen und theoretischen Physik. Außerdem muss er gute Kenntnisse in Angewandter Mathematik, Grundkenntnisse in anderen Naturwissenschaften besitzen und sich einen angemessenen Einblick in die Methoden und Probleme der Technik verschaffen. Er muss darüber hinaus in der Lage sein, die ökologischen Auswirkungen seiner Tätigkeit zu beurteilen. Eine zu frühe Spezialisierung des Studiums ist zu vermeiden. Bei einer guten Grundlagenausbildung lassen sich berufsspezifische Kenntnisse durchaus später erlernen. Die Vertiefung in ein Gebiet ist hingegen zum Erlernen der wissenschaftlichen Arbeitsweise erforderlich.

Geophysiker müssen vor allem die Fähigkeit besitzen, Grundwissen und wesentliche Denkmethoden auf die Lösung bisher noch nicht bearbeiteter Probleme in Forschung und Technik anwenden zu können. Der Geophysiker sollte Wesentliches erkennen und sich ständig in neue Problemkreise einarbeiten können. Wechselnde Situationen, in denen der Geophysiker auf sich selbst gestellt ist, erfordern Mut zur Improvisation und selbständiges und verantwortungsbewußtes Handeln unter schwierigen Bedingungen. Das setzt neben planerischen und organisatorischen Fähigkeiten auch ein gewisses Maß an Einfühlungsvermögen in die Gegebenheiten der jeweiligen Arbeitsregion voraus.
 
 

§ 2
Studienvoraussetzung

Die allgemeine Hochschulreife bzw. die einschlägige fachgebundene Hochschulreife ist die einzige formale bildungsmäßige Voraussetzung für die Zulassung zum Geophysikstudium. Englische Sprachkenntnisse sind spätestens im Hauptstudium erforderlich.

Berufspraktische Tätigkeiten (z.B. Industriepraktikum) sind für die Aufnahme des Studiums der Geophysik nicht erforderlich. Eine praktische Tätigkeit in der Industrie oder sonstigen Laboratorien des naturwissenschaftlich-technischen Bereichs vor Beginn oder im Laufe des Studiums wird aber empfohlen.

Da die Ausübung des Geophysiker-Berufes häufige Auslandsaufenthalte erfordert, sollte es den Geophysikstudenten ermöglicht werden, zwei Semester ohne Anrechnung auf die Studiendauer im Ausland zu studieren. Die dabei erbrachten Studienleistungen werden von der Technischen Universität Clausthal anerkannt.
 
 

§ 3
Studienbeginn, Studiendauer, Gliederung des Studiums und Freiversuch

(1) Die Studienzeit, in der das Studium in der Regel abgeschlossen werden kann, beträgt einschließlich der Diplomprüfung zehn Semester (Regelstudienzeit).

(2) Im Prinzip sind Studienordnung und Studienplan so aufgebaut, dass das Studium mit einem Wintersemester beginnt. Auch ein Studienbeginn im Sommersemester ist möglich.

Zu Beginn des Studiums werden die Studienanfänger über Struktur und Inhalt des Diplomstudienganges Geophysik informiert.

(3) Der Diplomstudiengang Geophysik gliedert sich in zwei Studienabschnitte:

1. ein viersemestriges Grundstudium (erster Studienabschnitt), das mit der Diplomvorprüfung abschließt,
2. ein sechsemestriges Hauptstudium (zweiter Studienabschnitt), das mit der Diplomprüfung abschließt.


(4) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. Der zeitliche Gesamtumfang der Pflicht- und Wahlpflichtbereiche beträgt 154 SWS, wobei auf das Grundstudium 83 und auf das Hauptstudium 70 SWS entfallen.

(5) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen oder Teilfachprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienabschnitts spätestens zu den regulären Prüfungsterminen abgelegt werden (Freiversuch).

(6) Das weitere regelt § 3 der Diplomprüfungsordnung.
 
 

§ 4
Modellstudienplan und Studienberatung

(1) Der Modellstudienplan gibt Hinweise auf

- eine sachgerechte Durchführung und
- eine der Diplomprüfungsordnung entsprechende Terminplanung des Studienganges Geophysik.

(2) Für den Studiengang Geophysik ist eine Studienberatung durch das Institut im Auftrag des Fachbereiches Geowissenschaften vorgesehen. Es wird empfohlen, diese Fachberatung besonders in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

- vor der Wahl von Studienschwerpunkten und der Diplomarbeit,
- nach nicht bestandenen Prüfungen,
- bei Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel.

Die allgemeine Studienberatung der Technischen Universität Clausthal sollte in folgenden Fällen beansprucht werden:

- vor Beginn des Studiums,
- vor einem Studium im Ausland.

II. Das Grundstudium (1. - 4. Semester)

§ 5
Lehrveranstaltungen im Grundstudium

(1) Das Grundstudium besteht aus Pflichtlehrveranstaltungen in

- Mathematik,
- Experimentalphysik,
- Theoretischer Physik,
- Geophysik und einem weiteren geowissenschaftlichen Wahlpflichtfach

sowie aus Pflichtlehrveranstaltungen, die allgemeine mathematische Methoden der Physik vermitteln.

(2) Im Falle eines beabsichtigten Studienfachwechsels nach der Vorexamensprüfung kann auch ein anderes Wahlpflichtfach aus dem Katalog des § 9 (1) der Diplomstudienordnung ausgewählt werden.
 

 Vorlesungen
SWS
Übung
SWS
Praktikum
SWS
Summe
SWS
Mathematik126 18
Experimentalphysik1221226
    

40

Theoretische Physik82 + 4014
Geophysik6 713
Geowiss. Wahlphlichtfach *)84012
Summe SWS   83

siehe § 9 (1) **) 4 Ü nur Anwesenheit

(3) Die Lehrveranstaltungen sind auf die einzelnen Teilgebiete wie folgt verteilt:

Die Pflichtlehrveranstaltungen, in denen die allgemeinen mathematischen Methoden der Physik an ausgewählten Beispielen dargelegt werden, sind unter den Lehrveranstaltungen der Geophysik und Theoretischen Physik aufgeführt.
 
 

§ 6
Mathematik

(1) Die Pflichtlehrveranstaltungen in Mathematik, die von Angehörigen des Fachbereiches Mathematik angeboten werden, stellen die für das Geophysikstudium notwendigen mathematischen Methoden und Schlussweisen bereit, machen sie verstehbar und bereiten deren Anwendung auf geophysikalische Fragestellungen vor. Behandelt werden die Gebiete: Differential- und Integralrechnung einer und mehrerer Veränderlicher, Lineare Algebra, Differentialgleichungen.

(2) Zu besuchen sind Lehrveranstaltungen wie z.B.:

- Lineare Algebra und Analytische Geometrie I und II
- Analysis I - III mit Übungen

§ 7
Experimentalphysik

(1) Die Pflichtlehrveranstaltungen in Experimentalphysik vermitteln Grundkenntnisse in verschiedenen Teilgebieten und der in ihnen angewandten Methoden, insbesondere: Mechanik, Elektrizität, Magnetismus, Optik, Wärme, Statistik, Atom- und Quantenphysik.

(2) Zu besuchen sind Lehrveranstaltungen wie:

- Experimentalphysik I - III, mit Übungen in Experimentalphysik I und II
- Physikalisches Praktikum I, II und III

§ 8
Theoretische Physik

(1) Die Pflichtlehrveranstaltungen in Theoretischer Physik vermitteln Grundkenntnisse der mathematisch-quantitativen Beschreibung ausgewählter physikalischer Gebiete.

(2) Zu besuchen sind folgende Lehrveranstaltungen:
 

- Theoretische Mechanik, mit Übung1 Übungsschein
- Einführung in die Theoretische Physik I, mit Übungen
- Einführung in die Theoretische Physik II, mit Übungen
Anwesenheitspflicht

§ 9
Wahlpflichtfach

(1) Zugelassene Wahlpflichtfächer sind nach § 10 (2) 4 der Diplomprüfungsordnung:
 

- Geophysik
- Allgemeine Geologie
- Mineralogie und Petrographie

als geowissenschaftliche Wahlpflichtfächer
- Physikalische Chemie
- Anorganische Chemie
als Wahlpflichtfächer, z.B. bei einem angestrebten Studienfachwechsel nach der Vorexamensprüfung zur Physik.

(2) In den Veranstaltungen der Wahlpflichtfächer von (1) werden die Grundzüge der jeweiligen Fächer und Grundlagen der dort eingesetzten Methoden und Instrumente behandelt. Weiter vermitteln sie einen Überblick über verschiedene Teilgebiete der angebotenen Fächer.

(3) Zu besuchen sind Lehrveranstaltungen wie z.B.:
- Geophysik
Einführung in die Seismik und Seismologie
Einführung in die Potentialverfahren der Geophysik
Grundlagen der Geoelektrik, Radiometrie, Geothermik und Geochemie
Geophysikalisches Laborpraktikum
Geophysikalisches Geländepraktikum

und

- Allgemeine Geologie
Einführung in die Geowissenschaften I und II
Geologische Grundübungen

oder

- Mineralogie und Petrographie
Einführung in die Geowissenschaften I und II
Geologische Grundübungen
Grundlagen der Mineralogie
Grundlagen der Gesteinskunde

oder

- Physikalische Chemie
Physikalische Chemie I + II mit Übungen
Physikalisch-Chemisches Praktikum für Physiker

oder

- Anorganische Chemie
Allgemeine und anorganische Experimentalchemie I + II
Chemisches Praktikum für Bergleute und Physiker I (Anorganik)
 
 

§ 10
Diplomvorprüfung

(1) Die Diplomvorprüfung soll nach § 8 der Diplomprüfungsordnung studienbegleitend abgelegt werden.

(2) Prüfungsvorleistungen

Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Übungen und Praktika

Mathematik
2 Übungsscheine aus den Vorlesungen Analysis I-III und Lineare Algebra I

Experimentalphysik
Physikalisches Praktikum I, II und III (3 Übungsscheine)

Theoretische Physik
 

Theoretische Mechanik(1 Übungsschein)
Einführung in die Theoretische Physik I
Einführung in die Theoretische Physik II
Anwesenheitsschein

Wahlpflichtfach

Geophysik
a) Geophysikalisches Praktikum
b) Geophysikalisches Geländepraktikum

Allgemeine Geologie
a) Geologische Grundübungen
b) Übungen zur Allgemeinen Geologie für Geophysiker

Mineralogie und Petrographie
a) Einführung in die Gesteinskunde
b) Geologische Grundübungen

Physikalische Chemie
Physikalisch-Chemisches Praktikum für Physiker
Anorganische Chemie
Chemisches Praktikum für Bergleute und Physiker I (Anorganik)

(3) Prüfungsfächer
Gemäß § 10 (2) der Diplomprüfungsordnung erstreckt sich die Diplomvorprüfung auf folgende Fächer:
- Mathematik,
- Experimentalphysik,
- Theoretische Physik,
- nach Wahl eines der folgenden Fächer: Geophysik, geowiss. Wahlpflichtfach oder anderes Wahlpflichtfach (siehe § 5(2)).

(4) Prüfungsstoff
- Mathematik
Stoff von 3 Vorlesungen aus den Pflichtlehrveranstaltungen nach § 6 (2) der Studienordnung, ausschließlich "Einführung in die Mathematik".

- Für die Prüfungsfächer Experimentalphysik und Wahlpflichtfach entspricht der Prüfungsstoff dem Lehrinhalt der unter § 7 (2) und § 9 (3) aufgeführten Pflichtlehrveranstaltungen.

- Für die Theoretische Mechanik wird der Prüfungsstoff in Absprache mit dem Prüfer festgelegt.
 
 

III. Das Hauptstudium (5. - 10. Semester)

§ 11
Lehrveranstaltungen im Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium besteht aus Pflichtlehrveranstaltungen in
- Geophysik,
- Experimentalphysik und Theoretischer Physik,

oder

Angewandter Physik und Theoretischer Physik,

oder

Theoretischer Physik,
- Wahlpflichtfach I,
- Wahlpflichtfach II,

sowie aus Wahlpflichtveranstaltungen mit Lehrinhalten aus der Physik, Mathematik und der Informatik. Diese Lehrveranstaltungen sind auf die einzelnen Teilgebiete wie folgt verteilt:
 

 Vorlesung
SWS
Übung
SWS
Praktikum
SWS
Seminar
SWS
Summe
SWS
Geophysik1583430
Experimentalphysik
und
Theoretische Physik
oder
6
4
0
2
6 18
Theoretische Physik
oder
126  18
Angewandte Physik
und
Theoretische Physik
6
4
0
2
6 18
Wahlpflichtfach I53  8*
Wahlpflichtfach II422 8*
Diplompraktikum
(Studienarbeit)
  6 6
Summe /SWS)    70

*)siehe § 15

2) Praxisnahe Ausbildung
20 Tage sind obligatorisch als praxisnahe Ausbildung im Hauptstudium für die Teilnahme an Messexkursionen und/oder Geländepraktika festgesetzt. Siehe auch § 12 (5).

(3) Die Wahlpflichtveranstaltungen mit Lehrinhalten aus Physik, Mathematik und der Informatik sind unter den Lehrveranstaltungen Physik, einschließlich der Angewandten Physik, aufgeführt.
 
 

§ 12
Geophysik

(1) Die Pflichtlehrveranstaltungen in Geophysik vermitteln im Hauptstudium ein Verständnis der Grundlagen ausgewählter, für den Fortschritt der Wissenschaft und die spätere Berufspraxis wichtiger Gebiete der Geophysik. Sie behandeln sowohl die mathematisch-theoretischen Grundlagen zur Darstellung geophysikalischer Vorgänge und Erscheinungen sowie der Auswertungs- und Interpretationsverfahren als auch die Anleitung zur praktischen Durchführung geophysikalischer Beobachtungen und die Kenntnisse der benutzten Instrumente.

(2) Zu besuchen sind Pflichtveranstaltungen aus dem jeweiligen Lehrangebot mit Lehrinhalten aus der Geophysik wie folgt:
- aus der Physik des Planeten Erde:
Aufbau und Dynamik des Erdinnern,
Schwerkraft und Figur der Erde,
Erdmagnetismus,
Solar-terrestrische Physik,
Seismologie,
Theoretische Grundlagen der Geophysik,
Geothermik.

- aus der Angewandten Geophysik:
Seismik,
Gravimetrie,
Geoelektrik,
Geomagnetik,
Geophysikalische Instrumente,
Gesteinsphysik,
Bohrlochgeophysik.

- zusätzliche Lehrveranstaltungen entsprechend dem jeweiligen Lehrangebot mit Lehrinhalten aus
der numerischen Mathematik und Informatik.

(3) Seminar
Dreisemestrige Teilnahme am Seminar. Der Kandidat hat insgesamt 2 Vorträge zu halten.

(4) Fortgeschrittenen-Praktikum mit Studienarbeit
Im Rahmen dieser Veranstaltung hat der Kandidat eine Studienarbeit anzufertigen; Bearbeitungsdauer ca. 2 - 3 Monate.

(5) Geophysikalische Messexkursion
Dauer mindestens 20 Tage
 
 

§ 13
Physik (Experimentalphysik, Angewandte Physik, Theoretische Physik)

(1) Die Pflichtlehrveranstaltungen in Physik nach der Diplomvorprüfung vermitteln die für das Studium der Geophysik benötigte Kenntnis der Grundlagen und Arbeitsweise der Physik. Sie beinhalten sowohl Theoretische Physik als auch Experimentalphysik oder Angewandte Physik.

(2) Zu besuchen sind Pflichtlehrveranstaltungen wie folgt:

a) Experimentalphysik
- 2 Vorlesungen für Fortgeschrittene im Umfang von insgesamt 6 Wochenstunden (abhängig vom Lehrangebot)
- Praktikum

Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene (Experimentalphysik)
(6 Wochenstunden)
- Theoretische Physik
Vorlesung mit Übungen (ca. 6 Wochenstunden) für Fortgeschrittene

b) Theoretische Physik
Insgesamt 3 Vorlesungen und Übungen für Fortgeschrittene im Gesamtumfang von 18 Wochenstunden.

c) Angewandte Physik
Hierfür gilt Entsprechendes wie unter a), wobei Vorlesungen, Übungen und Praktikum aus dem Lehrangebot der Angewandten Physik gewählt werden müssen.

Bezüglich der Lehrveranstaltung in Theoretischer Physik gilt Abschnitt a).

(3) Als Angewandte Physik gelten anwendungsorientierte Teilgebiete der Physik, die allgemeine physikalische Methoden und Verfahren im Zusammenhang mit einer anderen Naturwissenschaft oder mit einer technologischen Fragestellung behandeln. Ein Fach der Angewandten Physik in diesem Sinne ist die Geophysik.

(4) Die Wahlpflichtveranstaltungen in § 13 (2) a) und b) werden vom Fachbereich Physik, der von § 13 (2) c) in den Fachbereichen Physik und Geowissenschaften angeboten (siehe auch § 13 (3)).
 
 

§ 14
Wahlpflichtveranstaltungen

Die Wahlpflichtlehrveranstaltungen dienen der Schwerpunktbildung nach eigener Wahl. Sie können dem speziellen Lehrangebot der oben genannten Fächer entnommen werden. Beispiele für Wahlpflichtveranstaltungen sind:

- Experimentalphysik (§ 13, (2) a))
Experimentalphysik IV und VI
Fortgeschrittenenpraktikum

- Theoretische Physik (§ 13, (2) b))
Spezielle und allgemeine Relativitätstheorie mit Übungen
Theoretische Physik III und IV mit Übungen
Theoretische Festkörperphysik
Kontinuumsmechanik mit Übungen
Thermodynamik mit Übungen

- Angewandte Physik (§ 13, (2) c))
Angewandte Physik für Fortgeschrittene mit Übungen
Experimentalphysik VI mit Übungen
Fortgeschrittenenpraktikum
 
 

§ 15
Wahlpflichtfächer

(1) Das Wahlpflichtfach I ist ein Fach geowissenschaftlicher Ausrichtung, oder ein Fach, das im engen Zusammenhang mit der Geophysik steht.

(2) Als Wahlpflichtfach II des Hauptstudiums kann jedes Fach zugelassen werden, das in Beziehung zur Berufspraxis des Geophysikers steht oder als Ergänzung des Hauptstudiums anzusehen ist.

(3) Als Wahlpflichtfach I sind alle Fächer nach § 17 (2) 3. der Diplomprüfungsordnung zugelassen.

(4) Als Wahlpflichtfach II sind alle Fächer nach § 17 (2) 4. der Diplomprüfungsordnung zugelassen.

(5) Das Wahlpflichtfach I und das Wahlpflichtfach II dürfen nicht übereinstimmen. Aus dem Lehrangebot des ausgewählten Faches sind Vorlesungen, Übungen, Praktika und Exkursionen im Gesamtumfang von ca. 8 SWS (1. Wahlfach), bzw. 8 SWS (2. Wahlfach) zu belegen. Die Auswahl dieser Lehrveranstaltungen sollte frühzeitig mit den Studien- und Prüfungsbeauftragten des Fachbereiches Geowissenschaften und der betreffenden Fachbereiche abgesprochen werden.
 
 

§16
Wahlveranstaltungen

Für die berufliche Tätigkeit eines Diplom-Geophysikers können auch Kenntnisse wesentlich sein, die über das Fachstudium hinausgehen. Es wird den Studierenden empfohlen, dafür das breite Lehrangebot der Hochschule in Eigeninitiative zu nutzen.
 
 

§ 17
Diplompraktikum

Zur Vorbereitung auf die Diplomarbeit findet das Diplompraktikum im achten Semester in der Regel mit vertiefenden Lehrveranstaltungen über Themen aus einem Spezialgebiet der Geophysik statt. Es wird nachdrücklich empfohlen, vor Beginn des Diplompraktikums eine individuelle Studienberatung durch einen Fachvertreter des gewählten Spezialgebiets wahrzunehmen. Das Diplompraktikum findet ganztägig statt.
 
 

§ 18
Diplomprüfung

(1) Den Abschluss des Diplomstudienganges Geophysik bildet die Diplomprüfung. Alle Bestimmungen über diese Prüfung sind der Diplomprüfungsordnung für Geophysik vom 19.02.1997 zu entnehmen. Die Diplomprüfung besteht nach § 17 (1) und (2) der Diplomprüfungsordnung aus

- den mündlichen Fachprüfungen in Geophysik, Experimentalphysik oder Angewandter Physik oder Theoretischer Physik und den beiden Wahlpflichtfächern,
- der schriftlichen Diplomarbeit.

Die Diplomprüfung sollte innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit abgeschlossen sein.

(2) Prüfungsvorleistungen

Geophysik
a) 2 Übungsscheine nach Wahl aus den geforderten Lehrveranstaltungen nach § 12 (2)
b) Geophysikalisches Seminar nach § 12 (3) (2 Übungsscheine)
c) Praktikum mit Studienarbeit für Fortgeschrittene nach § 12 (4) (1 Übungsschein)
d) Geophysikalische Messexkursion (§ 12 (5)) (1 Übungsschein)

Physik
Experimentalphysik
a) Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene nach § 13, (2a) (1 Übungsschein)
b) Übungsschein nach Wahl aus den Lehrveranstaltungen der Theoretischen Physik nach § 13, (2b) (1 Übungsschein)

Theoretische Physik
Übungen zu Vorlesungen nach § 13, (2b) (2 Übungsscheine)

Angewandte Physik
a) Physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene nach § 13, (2c) (1 Übungsschein)
b) Übungen zur Theoretischen Physik nach § 13, (2b) (1 Übungsschein)

Wahlpflichtfach I
2 Übungsscheine aus dem jeweiligen Lehrangebot

Wahlpflichtfach II
2 Übungsscheine aus dem jeweiligen Lehrangebot

(3) Prüfungsstoff
Bei den angegebenen Pflichtveranstaltungen handelt es sich um Mindestanforderungen. Die darin vermittelten Lehrinhalte sind die Grundlage des Prüfungsstoffes.
 
 

§ 19
Diplomarbeit

Die Anfertigung der Diplomarbeit ist Teil der Prüfung und zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

Näheres regelt § 18 der Diplomprüfungsordnung Geophysik.
 
 

IV. Schlussbestimmungen
 

§ 20
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Änderungen der Studieninhalte können nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.

(2) Diese Studienordnung tritt ab 26. Juli 1997 in Kraft.
 
 

Modellstudienplan für den Studiengang Geophysik
Grundstudium bis zur Diplom-Vorprüfung



 1.Semester  2.Semester  3.Semester 4.Semster
1WahlfachWahlfachEinführung Einführung
2(Einführung
Geowisss. I)
(Einführung
Geowiss. II)
in die Seismik
und
in die Potential-
verfahren 
3  Seismologieder 
Geophysik
4  Mathematik IIIGeophysik.
Feldpraktikum
5    
6    
7Mathematik IMathematik II  
8   Geophysikalisches
9   Labor
praktikum
10
 
 
11 
Experimental
physik 
Exp.Physik
Praktikum III
12 
III 
13Exp. Physik Exp. Physik  
14IIITheoretische 
Physik
 
15    
16    
17   
18EinfuehrungEinfuehrung 
19Theoretische
Physik I
Theoretische
Physik II
 
20  Exp.Physik
Praktikum II

21   
22
Exp.Physik
Praktikum I
 
23
 

24
 


 
 
 

Fach      SWS    Scheine
Geophysik132
Mathematik 182
Exp.Physik263
Theo.Physik142
Wahlfach121 od. 2


 
 

Hauptstudium bis zur Diplom-Prüfung



5.Semester6.Semester7. Semester8.Semester9.Semester10.Semester
1GeophysikGeophysikGeophysikGeophysikDiplomarbeitDiplomarbeit
2      
3     
 
4      
5      
6   Seminar II  
7PhysikPhysikPhysik   
8   Meßexkursion  
9      
10      
11      
12      
13Wahlfach IWahlfach ISeminar I   
14(Geowissenschaften)(Geowissenschaften) Wahlfach II  
15  Geophysik   
16  F-Praktikum   
17Wahlfach IIWahlfach II(Stud.arbeit)   
18  Wahlfach II   
19      


 
 
 
 

Fach      SWS    Scheine
Geophysik366
Physik182
Wahlfach I82
Wahlfach II82
Summe7012


 
 
 
 

Erläuterungen zur Studienordnung für den Studiengang Geophysik

Geophysik ist ein Teilgebiet der Geowissenschaften und als solcher Inhalt eines Studienganges im Fachbereich Geowissenschaften der TU Clausthal. Der inhaltliche und formale Rahmen für das Studium ist in einer Diplomprüfungsordnung festgelegt. Dazu gibt die beigefügte Studienordnung einige ergänzende Erläuterungen.

Das Studium der Geophysik an der Technischen Universität Clausthal gliedert sich in:

- ein viersemestriges Grundstudium;
- ein sechssemestriges Hauptstudium.

Das Grundstudium schliesst mit der Diplomvorprüfung ab. Die mündlichen Prüfungen erstrecken sich auf die Fächer Mathematik, Experimentalphysik und Theoretische Physik sowie nach Wahl eines der Fächer: Geophysik, geowissenschaftliches Wahlpflichtfach oder ein anderes Wahlpflichtfach. Näheres regelt die Diplomprüfungsordnung. Der erfolgreiche Abschluß berechtigt zum Hauptstudium der Fachrichtung Geophysik an allen bundesdeutschen Hochschulen. Da die Prüfungsordnung an die Rahmenprüfungsordnung für Geophysik, Meteorologie und Ozeanographie angepaßt ist, kann auch ein Wechsel des Studienfachs nach Abschluß der Diplomvorprüfung in Geophysik zur Meteorologie oder Ozeanographie erfolgen.

Das Hauptstudium umfaßt die eigentliche Fachausbildung. Es schließt mit der Diplomprüfung ab, die aus der schriftlichen Prüfungsleistung "Diplomarbeit" sowie den vier mündlichen Fachprüfungen in Geophysik, Experimentalphysik oder Angewandter Physik oder Theoretischer Physik und zwei Wahlpflichtfächern besteht. Die Diplomprüfung stellt den ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. Die Lehrveranstaltungen im Grund- und Hauptstudium teilen sich in Vorlesungen, Übungen und Seminare. Dabei sind Pflichtlehrveranstaltungen für alle Studierenden verbindlich, die durch Wahlpflichtveranstaltungen ergänzt werden. Außerdem werden Zusatzlehrveranstaltungen empfohlen, die der vertiefenden oder allgemeinbildenden Ergänzung des Fachlehrangebots dienen sollen. Die erfolgreiche Teilnahme an übungen, Praktika und Seminaren wird durch die Vorlage von Scheinen belegt (sog. Prüfungsvorleistungen, vgl. Diplomprüfungsordnung). Näheres erläutert die folgende Studienordnung.

Das Studium sollte nach dem Modellstudienplan gestaltet werden; nur so ist ein Studium in der vorgegebenen Zeit gewährleistet. Dieses erhöht die Aussicht auf einen schnellen Einstieg ins Berufsleben.