6.25.33 Praktikantenrichtlinien Wirtschaftsingenieurwesen

1 Praktikantenrichtlinien Wirtschaftsingenieurwesen

1.1 Zweck und Dauer der Praktikantentätigkeit

Die Dauer des Pflichtpraktikums beträgt insgesamt 26 Wochen. Davon müssen mindestens 13 Wochen bis zur Anmeldung der letzten Prüfung des Grundstudiums und mindestens 13 Wochen vor der Anmeldung zur Diplomprüfung abgeleistet werden. Das Industriepraktikum soll den Studierenden einen Einblick in die praktischen Grundlagen des Ingenieurwesens, der betriebswirtschaftlichen Praxis und der Datenverarbeitung, sowie die sozialen Verhältnisse der Arbeitnehmer vermitteln. Das Pflichtpraktikum kann auch vollständig in Form der Bergbaubeflissenenausbildung abgeleistet werden. Dabei sind unter Aufsicht der Bergbaubehörde 200 Schichten abzuleisten. Die Bergbehörden geben zur Durchführung Informationen und regeln die Anerkennung (s. Abschn. 1.10).

1.2 Industriepraktikum - zeitliche Einteilung

Die praktische Tätigkeit dauert insgesamt mindestens 26 Wochen. Davon sind mindestens 13 Wochen für das Grundstudium und mindestens 13 Wochen für das Hauptstudium vorgesehen. Zur Immatrikulation ist der Nachweis von mindestens acht Wochen Industriepraktikum vorgesehen. Dieser Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Praktikantenamtes zu führen. Dies kann jedoch, um Härtefälle zu vermeiden, bis zum Beginn des dritten Studiensemesters gestundet werden. In diesen Fällen ist zur Immatrikulation ein Stundungsantrag mit Verpflichtungserklärung einzureichen (Vordruck ist beim Praktikanten- oder Immatrikulationsamt erhältlich), in dem der Student sich verpflichtet, das Grundpraktikum bis zum Beginn des dritten Studiensemesters nachzuholen. Bis zur Meldung zur letzten Prüfung des Vordiploms sind in jedem Falle 13 Wochen anerkanntes Industriepraktikum nachzuweisen. Entsprechend der Diplomprüfungsordnung muß das gesamte vorgeschriebene Praktikum (insgesamt 26 Wochen) bis zur Meldung zur letzten Prüfung des Hauptstudiums abgeschlossen und vom Praktikantenamt anerkannt sein. Um die Semesterferien für die Prüfungsvorbereitung freizuhalten, wird empfohlen, das Grundpraktikum von 13 Wochen vor Studienbeginn abzulegen.

1.3 Ausbildungsbetriebe

Für die praktische Tätigkeit kommen Industriebetriebe in Frage, bei denen Einsicht in moderne Fertigungsverfahren, in kaufmännische, wirtschaftliche Arbeitsweisen und in die sozialen Auswirkungen heutiger Arbeitsverhältnisse geboten wird. Ferner kommen Betriebe mit größeren technischen und energiewirtschaftlichen Abteilungen wie z.B. Kraftwerke und Energieversorger sowie für die betriebswirtschaftlich oder in Richtung Datenverarbeitung zielenden Praktikumsabschnitte auch Unternehmen aus Bankwirtschaft, Handel oder Öffentlicher Verwaltung in Frage. Reine Praktikantentätigkeiten in Kleinstbetrieben entsprechen nicht den Praktikumszielen und können deshalb nicht anerkannt werden.

Das Praktikantenamt berät und informiert, vermittelt jedoch keine Praktikantenstellen. Praktikanten bewerben sich direkt bei geeigneten Firmen um eine Praktikantenstelle. Das zuständige Arbeitsamt, die Industrie- und Handelskammer und einige Fachverbände sind bei der Vermittlung von Adressen behilflich.

1.4 Stellung des Praktikanten im Betrieb

Die Praktikanten sind während ihrer praktischen Ausbildung in jeder Hinsicht der Betriebsordnung unterworfen. Eine Berufsschulpflicht für Hochschulpraktikanten besteht nicht. Werksunterricht sollte, wenn möglich, besucht werden.

1.5 Versicherung

Praktikanten, die noch keine ordentlich Studierenden einer Hochschule sind, sind für die Versicherung selbst verantwortlich. Um einen versicherungslosen Zustand zu vermeiden, ist ein Beitritt zu der Betriebskrankenkasse oder der AOK gemäß § 176 RVO dringend zu empfehlen, wenn nicht schon eine anderweitige ausreichende Krankenversicherung besteht.

1.6 Berichterstattung über die Praktikantentätigkeit

Während der praktischen Tätigkeit ist fortlaufend ein Berichtsheft (DIN A 4) zu führen. Diese Hefte sind im Handel erhältlich. Die Aufzeichnungen sollen in übersichtlicher Form wiedergeben, was, wie und womit gearbeitet wurde. Neben den täglichen Aufzeichnungen, aus denen die Tätigkeit an den einzelnen Wochentagen zu ersehen ist, sollen wöchentliche technische bzw. wirtschaftliche Arbeitsberichte über den Verlauf und Werdegang einzelner Tätigkeiten geschrieben werden. Für die wöchentlichen technischen Arbeitsberichte im Umfang von mindestens einer Seite DIN A 4 je Woche sind mit Skizzen oder Zeichnungen auszuführen. Für die wöchentlichen wirtschaftlichen Arbeitsberichte gilt der entsprechende Umfang, doch sollte hier die Beschreibung von Abläufen und Strukturen im Mittelpunkt stehen. Die Verwendung von Prospekten oder Photos sollte dabei vermieden werden. Firmengeheimnisse dürfen nicht in die Berichtshefte übernommen werden.

Die Tätigkeitsberichte sollen vom zuständigen Firmenangehörigen (Ausbilder, Meister o.ä.) auf ihre Richtigkeit überprüft und gegengezeichnet werden.

Nach Abschluß der praktischen Tätigkeit muß dem Berichtsheft ein Übersichtsplan beigegeben werden, aus dem die durchlaufenen Abteilungen mit Zeitangabe (Wochenzahl) hervorgehen. Vom Ausbildungsbetrieb ist ein Zeugnis oder ein Tätigkeitsnachweis einzuholen, aus dem die Art und Dauer der einzelnen Tätigkeiten hervorgeht.

1.7 Anerkennung der praktischen Tätigkeit

Die Anerkennung der praktischen Tätigkeit erfolgt durch das Praktikantenamt der Hochschule. Dazu müssen Zeugnisse bzw. Tätigkeitsnachweise der Ausbildungsbetriebe im Original und das vollständige Berichtsheft eingereicht werden. Zu Zeugnissen, die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche beigefügt werden. Die Ausbildungszeit in einem Betrieb muß ununterbrochen mindestens zwei Wochen betragen. Fehlzeiten durch Krankheit oder durch außertariflichen Urlaub werden nicht angerechnet.

Eine praktische Tätigkeit als Werkstudent bzw. Hilfsarbeiter oder eine Lehre wird nur dann anerkannt, wenn aus den Firmenzeugnissen bzw. Tätigkeitsnachweisen eindeutig hervorgeht, daß die Tätigkeit diesen Richtlinien entspricht.

Technische Tätigkeiten während des Militär- oder Ersatzdienstes können auf die Gesamtpraxis angerechnet werden, wenn sie den Praktikantenrichtlinien entsprechen, jedoch nur mit höchstens vier Wochen.

Wissenschaftliche Tätigkeiten an Hochschulinstituten und Forschungseinrichtungen, sowie Tätigkeiten vor Abschluß der Schulzeit auch an technischen Gymnasien werden nicht anerkannt.

In besonders begründeten Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung möglich.

1.8 Auslandspraktikum

Die Ableistung einer praktischen Tätigkeit im Ausland wird empfohlen und anerkannt, wenn sie diesen Richtlinien entspricht. Geeignete Praktikantenstellen vermittelt unter anderem das Akademische Auslandsamt der TU Clausthal. Es berät auch über Förderungsmöglichkeiten (z.B. im Rahmen des IAESTE Programms). Die Beratung über die Förderung von Auslandspraktika im Rahmen des Aktionsprogramms "Leonardo" der EU nach dem Vorexamen erfolgt durch das Zentrum für Technologietransfer und Weiterbildung der TU Clausthal (ZTW).

1.9 Ausbildungsplan

Die praktische Tätigkeit besteht aus einem Grund- und Fachpraktikum von je mindestens 13 Wochen. Der im folgenden angeführte Ausbildungsplan ist als Empfehlung zu verstehen. Der angegebene Umfang der Ausbildung sollte möglichst angestrebt werden.

Empfohlene Einteilung des Praktikums:

I. Grundpraktikum (insgesamt mindestens 13 Wochen)

Jedes Grundpraktikum muß an Ausbildung enthalten:

A. Für beide Studienrichtungen gemeinsam:

  • Ein mindestens 4-wöchiges Praktikum im Bereich der manuellen und maschinellen Bearbeitung von metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen.

Manuelles Bearbeiten von metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen:

z.B. Feilen, Meißeln, Sägen, Richten, Biegen

Maschinelles Bearbeiten von metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen:

Spanende Formgebung:

Drehen, Hobeln, Bohren, Fräsen, Läppen, Schleifen, Räumen

Spanlose Formung:

Stanzen, Ziehen, Pressen, Schmieden, Biegen, Modellbauen

Formen, Gießen, Wärmebehandlung und Oberflächentechnik

Verbindungstechniken:

Schweißen, Löten, Kleben, Nieten, Schrauben, Klemmen

  • Ein mindestens 5-wöchiges Praktikum im Bereich der Datenverarbeitungsorganisation. Der Praktikant soll sich hier mit Fragen der Systemanalyse und der Gestaltung von Informationssystemen vertraut machen, wobei der Schwerpunkt auf betriebswirtschaftlich-organisatorische Problemstellungen zu legen ist. Dieser Teil des Praktikums soll sich nicht ausschließlich auf das Erlernen weiterer Programmiersprachen erstrekken, da die Ausbildung in diesem Bereich Bestandteil des Hochschulstudiums ist. Dieser Teil des Praktikums kann in einer Unternehmung (Industriebetrieb, Bank, Versicherungsunternehmen, Energieversorger) oder in der öffentlichen Verwaltung absolviert werden, sofern dort entsprechende Abteilungen vorhanden sind.

B. Für die Studienrichtung Produktion und Prozesse:

  • Ein mindestens 4-wöchiges technisches Praktikum in den Abteilungen:

Werkzeug-, Vorrichtungs- und Lehrenbau

Montage von Maschinen, Geräten, Apparaten und Anlagen

Prüf-, Versuchsfeld und Fertigungskontrolle

Außenmontage von Apparaten, Anlagen und Maschinen

C. Für die Studienrichtung Rohstoffe und Energie:

  • Ein mindestens 4-wöchiges technisches Praktikum in einem Betrieb des Bergbaus (Bergwerk, Tagebau und zugehöriger Aufbereitungs- und Veredelungsbetrieb), der Steine-und-Erden-Industrie (Lockergesteins-/Festgesteinstagebau und zugehöriger Aufbereitungs-/Veredelungsbetrieb), der Erdöl- und Erdgasindustrie (Bohrbetrieb, Betrieb der Erdöl-/Erdgasgewinnung und zugehöriger Dienstleistungsbetrieb) oder der Erdgasversorgungs- und Serviceindustrie.

II. Fachpraktikum (insgesamt mindestens 13 Wochen)

Jedes Fachpraktikum muß an Ausbildung enthalten:

A. Für beide Studienrichtungen gemeinsam:

  • In beiden Studienrichtungen werden in einem Praktikumsabschnitt mindestens 5 Wochen zum Kennenlernen weiterer betriebswirtschaftlicher Funktionsbereiche wie Rechnungswesen, Finanzen, Marketing und Vertrieb oder Personal genutzt. Dieser Teil des Praktikums kann auch in der Kreditabteilung einer Bank, der öffentlichen Verwaltung, einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder in betriebswirtschaftlichen Abteilungen anderer Dienstleistungsunternehmen erbracht werden.

B. In der Studienrichtung Produktion und Prozesse:

  • Ein mindestens 4-wöchiges Praktikum in einem Industriebetrieb. Das Industriepraktikum dient dem Studium von betriebswirtschaftlichen Problemen der industriellen Produktion; es ist daher überwiegend in einer fertigungsbezogenen Abteilung (z.B. Arbeitsvobereitung, Produktionsplanung, Materialwirtschaft, Logistik) abzulegen.
  • Ein mindestens 4-wöchiges technisches Praktikum mit den ingenieurnahen Tätigkeiten:

Inbetriebnahme oder Betrieb von Apparaten, Anlagen und Maschinen

Wartung und Instandsetzung von Apparaten, Anlagen und Maschinen

Tätigkeit im Laboratorium, Konstruktionsbüro und Betriebsorganisationen

C. In der Studienrichtung Rohstoffe und Energie:

  • Ein mindestens 4-wöchiges technisches Praktikum in einem Betrieb des Bergbaus (Bergwerk, Tagebau und zugehöriger Aufbereitungs- und Veredelungsbetrieb), der Steine-und-Erden-Industrie (Lockergesteins-/Festgesteinstagebau und zugehöriger Aufbereitungs-/Veredelungsbetrieb), der Erdöl- und Erdgasindustrie (Bohrbetrieb, Betrieb der Erdöl-/Erdgasgewinnung und zugehöriger Dienstleistungsbetrieb) oder der Erdgasversorgungs- und Serviceindustrie. Dieser Teil des Praktikums ist in einem anderem als in Abschnitt I.C) gewählten Bereich abzuleisten.
  • Ein weiteres mindestens 4-wöchiges Praktikum in einem Unternehmen der Rohstoff- bzw. Energiegewinnung und -umwandlung. In diesem Praktikum sollen die für das jeweilige Unternehmen spezifischen betriebswirtschaftlichen und technischen Probleme der Planung, des Baus und Betriebs von Anlagen, Leitungssystemen, Transportsystemen etc. kennengelernt werden. Soweit vorhanden eignen sich dazu vor allem Bereiche wie Produktionsplanung, Materialwirtschaft und Logistik.

 

1.10 Regelungen für die Ausbildung als Bergbaubeflissener/Bergbaubeflissene unter Aufsicht der Bergbehörde

Wie in Abschn. 1 erwähnt, kann das Pflichtpraktikum auch vollständig in Form der Bergbaubeflissenenausbildung abgeleistet werden. Die Beflissenenausbildung ist notwendige Voraussetzung für die Ausbildung für den höheren Staatsdienst im Bergfach. Sie ist darüberhinaus zu empfehlen, wenn eine spätere Tätigkeit im Bereich der Herstellung und Nutzung von bergbaulichen Hohlräumen für die Abfallentsorgung oder Verbringung von Reststoffen angestrebt wird.

Die Beflissenenausbildung umfaßt 200 Schichten und ist unterteilt in eine Grundausbildung und eine Weiterbildung. Die Einzelheiten dazu sind den Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissener/Bergbaubeflissene für die einzelnen Bundesländer zu entnehmen (erhältlich beim Verlag GLÜCKAUF GmbH, Postfach 103945, 45039 Essen, für alle Bundesländer). Für die Annahme als Bergbaubeflissener/Bergbaubeflissene ist ein Antrag bei dem für den Wohnsitz des/der Antragstellenden zuständigen Bergbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Lebenslauf
  2. Reifezeugnis oder der Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstandes
  3. Ein Zeugnis eines entsprechend der Gesundheitsschutz-Bergverordnung von der zuständigen Behörde ermächtigten Arztes oder eines Amtsarztes, wonach der Bewerber/die Bewerberin für Arbeiten untertage tauglich ist.

Personen, die aus einem anderen technischen Studiengang oder dem Studium eines geowissenschaftlichen Fachs zum Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen wechseln, kann die bis dahin abgeleistete Praxis auf die Ausbildung als Bergbaubeflissener/Bergbaubeflissene angerechnet werden. Bereits vor der Annahme als Bergbaubeflissener/Bergbaubeflissene zusammenhängend verfahrene Schichten im Bergbau können ganz oder teilweise auf die Grundausbildung angerechnet werden.

Für die Hochschule sind folgende Nachweise erforderlich:

Für die Meldung zur letzten Fachprüfung der Diplomvorprüfung:

Bescheinigung der Bergbehörde über den ordnungsgemäßen Abschluß der Grundausbildung.

Für die Anmeldung der Diplomarbeit:

Bescheinigung der Bergbehörde über die ordnungsgemäße Beendigung der Beflissenenausbildung.