6.70.10 Registrierordnung

Ordnung für die Registrierung von Vereinigungen
an der Technischen Universität Clausthal

 

Gemäß § 10 Abs. 2 der Grundordnung der TU Clausthal vom 14.08.1996

(Nds. MBl. Nr. 38/1996 S. 1471) hat der Senat der TU Clausthal am 13.05.1997 folgende Neufassung der Registrierordnung beschlossen:
 

 

 

§ 1

(1) Mitglieder und Angehörige der Hochschule (§ 16 NHG) die sich zur Verwirklichung von gemeinsamen Interessen am Hochschulort zu Vereinigungen zusammenschließen, werden nach dieser Ordnung gefördert, wenn sie Zielsetzungen verfolgen, die mit der Erfüllung von Hochschulaufgaben nach § 2 NHG zusammenhängen und wenn sie registriert sind.

(2) Die Registrierung einer Vereinigung setzt eine Zahl von mindestens sieben Mitgliedern aus dem Personenkreis des § 16  NHG voraus.

(3) Eine Mitgliedschaft weiterer Personen die nicht Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, stellt eine Registrierung nicht in Frage, wenn ihre Anzahl die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 nicht übersteigt.
 
 

§ 2

(1) Die Registrierung ist vom Vorstand der Vereinigung schriftlich beim Rektor zu beantragen. Der Antrag ist von mindestens sieben Mitgliedern nach § 1 Abs. 2 zu unterschreiben.

(2) Im Antrag müssen:

a) die Zielsetzung der Vereinigung,
b) die Mitglieder des Vorstandes und ihre Anschriften,
c) die Zahl der Mitglieder der Vereinigung zum Antragszeitpunkt

angegeben werden.

(3) Eine Abschrift der Satzung der Vereinigung sowie eine amtliche Bescheinigung über die Anmeldung, falls eine solche nach dem geltenden Vereinsrecht erforderlich ist, sind dem Antrag beizufügen.
 

§ 3

(1) Der Rektor macht den Antrag hochschulöffentlich bekannt. Bedenken gegen die Registrierung müssen binnen vier Wochen seit der Bekanntmachung schriftlich beim Rektor erhoben werden.

(2) Liegen die Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 vor, gibt der Rektor dem Antrag statt. Der Rektor kann die Registrierung ablehnen, wenn sie mit den Interessen der Technischen Universität Clausthal nicht zu vereinbaren ist.

(3) Der Rektor teilt die Entscheidung der Vereinigung schriftlich mit und macht sie hochschulöffentlich bekannt.
 
 

§ 4

(1) Die registrierten Vereinigungen werden in einem Register aufgenommen und im Vorlesungsverzeichnis geführt.

(2) Die registrierten Vereinigungen sind berechtigt,

a) auf ihren Briefköpfen den Zusatz "an der Technischen Universität Clausthal" zu führen,

b) ihre Mitteilungen an dem dafür vorgesehenen "Schwarzen Brett" anzuschlagen,

c) Räume der TU für Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks
(§ 1 Abs. 1) nach Maßgabe der über die Vergabe von Hochschulräumen erlassenen Vorschriften zu benutzen,

d) einen Anschluss über das Rechenzentrum an das Hochschulnetz zu erhalten, um ihren Mitgliedern eine Nutzung nach Maßgabe der Benutzungsordnung des Rechenzentrums zu ermöglichen. Die Frage der Gebührenerhebung bleibt davon unberührt.
 
 

§ 5

(1) Jede an der Hochschule registrierte Vereinigung ist verpflichtet, die Namen und Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder sowie die Zahl ihrer Mitglieder zum Beginn eines jeden Semesters, spätestens für das Wintersemester bis zum 15.10. und für das Sommersemester bis zum 15.04. unaufgefordert anzuzeigen.

(2) Der Hochschule sind Änderungen des Namens, der Satzung, der Zusammensetzung des Vorstandes sowie der Zielsetzung der Vereinigung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
 
 

§ 6

(1) Die Registrierung kann widerrufen werden, wenn a) die Vereinigung ihrer Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 trotz Aufforderung, oder ihrer Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt,
b) nachträglich Gründe im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 eintreten.

(2) Die Registrierung erlischt, wenn die Bedingungen nach § 1 Abs. 3 entfallen oder die Vereinigung nach bürgerlichem Recht erloschen ist. Die Feststellung über das Erlöschen trifft der Rektor.

(3) § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Widerruf der Registrierung entsprechend.
 
 
 

§ 7

(1) Die Ordnung tritt am Tage nach der hochschulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Die bereits registrierten Vereinigungen gelten weiterhin als registriert. Die Vorschriften dieser Ordnung finden auf sie Anwendung.

(3) Mit dem Inkrafttreten vorstehender Ordnung tritt die Ordnung in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 09.07.1985 außer Kraft.